Statuten des Vereins der Freunde des Domes zu Arlesheim

I. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen «Verein der Freunde des Domes zu Arlesheirn»
besteht mit Sitz in Arlesheim im Sinne von ZGB Art. 60ff ein Verein.

Art. 2
Der Zweck des Vereins besteht darin, die römisch-katholische Kirchgemeinde als Eigentümerin in ihren Bestrebungen zur Erhaltung und Pflege des Domes und der sich darin befindlichen Silbermann-Orgel zu unterstützen, die kulturelle und historische Bedeutung von Bauwerk und Orgel bekannt zu machen und in weite Kreise der Bevölkerung zu tragen.

Art. 3
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a) persönliches Engagement seiner Mitglieder für den Vereinszweck,
b) regelmässige Information der Bevölkerung durch Zeitungsartikel, Publikationen, Vorträge, Führungen etc,
c) Unterstützung der Bestrebungen zum Schutze und zur Erhaltung des Domes und der  Silbermann-Orgel seitens der Eigentümerin, der kantonalen und der eidgenössischen Denkmalpflege,
d) Förderung der Geschichtsforschung über den Dom.
II. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglied des Vereins können natürliche Personen jeder Konfession und Staatsangehörigkeit, juristische Personen und Personengemeinschaften werden. Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und durch Ausschluss. Der Vorstand kann den Ausschluss beschliessen, wenn das Mitglied erheblich gegen die Interessen des Vereins und gegen die Statuten verstösst.
Das Rekursrecht an die Generalversammlung bleibt gewahrt.
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haften nicht persönlich, haben aber auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Organisation

Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren.

Art. 6
Ordentliche Generalversammlungen finden in der Regel alle zwei Jahre statt, ausserordentliche auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern.

Die Einladung zu Generalversammlungen hat unter Einhaltung einer 20tägigen Einladungsfrist und unter Angabe der Traktanden an alle Vereinsmitglieder zu erfolgen. Ueberdies erfolgt die Einladung mittels Publikation im Pfarrblatt der römisch-katholischen Pfarrei Arlesheim und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck, Arlesheim.

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnungen,
2. Wahl des Vorstandes und dessen Präsidenten auf die Dauer von zwei Jahren,
3. Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes für die Dauer von zwei Jahren,
4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
5. Festsetzung bzw. Aenderung der Statuten und die Auflösung des Vereins.

Die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen – ohne gegenteiligen Beschluss – offen und mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wovon ein Vertreter vom Kirchenrat delegiert wird. Nach Art. 6 wird der Präsident durch die Generalversammlung gewählt, Kassier, Aktuar und allfällige andere Funktionen weist der Vorstand in eigener Kompetenz zu.

Nebst dem Vollzug der Generalversammlungsbeschlüsse obliegt dem Vorstand die Erledigung aller Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.

Insbesondere obliegt ihm:
1. Die Aufsicht über die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschlussfassung über dessen Verwendung im Rahmen des Vereinszweckes.
2. Die Vertretung des Vereins nach aussen und die Regelung der Unterschriftsberechtigung.

Art. 8
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnungen und erstatten schriftlichen Bericht an die Generalversammlung.

Art. 9
Statutenänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den jeweiligen Eigentümer des Domes, mit der Auflage, den Aktivenüberschuss für den Unterhalt des Domes zu verwenden.

Art. 10
Vorliegende Statuten sind durch die Gründungsversammlung vom 15. Juni 1981 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.

Verein der Freunde des Domes zu Arlesheim

Der Präsident:
Otto Sommerer

Die Aktuarin:
Elisabeth Sommerhalder